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   LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2012 - L 14 U 116/11   

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https://dejure.org/2012,124439
LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2012 - L 14 U 116/11 (https://dejure.org/2012,124439)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05.04.2012 - L 14 U 116/11 (https://dejure.org/2012,124439)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 05. April 2012 - L 14 U 116/11 (https://dejure.org/2012,124439)
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  • BSG, 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2012 - L 14 U 116/11
    Feststellbare Unfallfolgen sind solche Gesundheitsschäden, deren wesentliche (Teil-) Ursache der Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls war oder die einem (u.U. nur behaupteten) Versicherungsfall aufgrund besonderer Zurechnungsnormen zuzurechnen sind (Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, veröffentlicht unter www.juris.de).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallmechanismus -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2012 - L 14 U 116/11
    Für die der Zusammenhangsprüfung zugrunde liegenden Merkmale, z.B. des Gesundheitserst- und Gesundheitsfolgeschadens bedarf es dagegen des Vollbeweises (vgl. BSG vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R - Rn. 16, veröffentlicht in juris.).
  • OLG Karlsruhe, 06.11.2009 - 14 U 42/08

    Alleinhaftung des Unfallverursachers trotz an sich gegebenen Mitverschuldens des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2012 - L 14 U 116/11
    Für eine Anerkennung als Unfallfolge sei vielmehr stets der Nachweis von Begleiterscheinungen zu fordern (ständige Rechtsprechung der Senate des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, z.B. Urteil vom 25.08.2008, Az. L 14 U 42/08 m.w.N.).
  • BSG, 20.01.1977 - 8 RU 52/76
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2012 - L 14 U 116/11
    Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gestützt werden kann, und die dagegen sprechenden Umstände billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Acht bleiben müssen (BSGE 22, 203, 209; BSGE 43, 110, 113).
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